Berufsbezogene B2-Kurse nach DeuFöV
Termine für B2-Kurse
Präsenz
18.11.2024- 22.04.2025 (vormittags, 4-tägig, 9:00 bis 13:15 Uhr, Vollzeit/400 UE)
09.12.2024 - 23.06.2025 (vormittags, 4-tägig, 9:00 bis 13:15 Uhr, Vollzeit/500 UE)
Mit der berufsbezogenen Deutschsprachförderung werden zumeist arbeitssuchende Migranten und Flüchtlinge auf den Arbeitsmarkt vorbereitet. Diese Kurse sollen schnell auf die Integrationskurse folgen.
Die abw-Sprachschule führt die Teilnehmer in einem Basismodul mit 400 Unterrichtseinheiten (UE) oder mit 500 UE (Brückenelement) von B1 zu B2 und schließt mit dem Deutschtest für den Beruf (DTB) von Bamf und telc ab.
Voraussetzung für die Teilnahme an einem B2-Kurs ist aber immer das Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
Die Kurse sind für Menschen mit Migrationshintergrund aus folgenden Gruppen:
- Sie haben einen Migrationshintergrund und einen Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung. Dies ist der Fall bei Zugewanderten aus Drittstaaten, Bürgern und Bürgerinnen der EU und Deutschen mit Migrationshintergrund.
- Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert und/oder sprechen bereits Deutsch auf B1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen.
- Sie müssen arbeitsuchend gemeldet sein und/oder beziehen in der Regel Leistungen nach SGB II ("Hartz IV") oder SGB III (Arbeitslosengeld).
- Sie suchen eine Ausbildungsstelle bzw. befinden sich bereits in der Ausbildung.
- Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss.
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Beschäftigte: Sofern Sie sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, können Sie am Berufssprachkurs teilnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie noch keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzen, um Ihren zukünftigen Arbeitsalltag zu meistern.
Besondere Gruppen: Geduldete nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DeuFöV, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, müssen für die Teilnahme keinen Deutschtest für Zuwanderer nachweisen. Für sie wird ein Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung grundsätzlich angenommen.
Für Asylbewerber (Aufenthaltsgestattete) nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 3 DeuFöV wird ein Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung grundsätzlich angenommen (45a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AufenthG). Teilnahmeberechtigt sind Gestattete aus Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive. Dazu gehören aktuell Syrien, Eritrea und Somalia (Quelle: Bamf, Stand Mai 2021).
Die Berufssprachkurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert.